Rechtliche Belange

16.2.2024

Biostimulanzien sind weder Pflanzenschutzmittel noch Düngemittel im herkömmlichen Sinn. Sie wirken eher wie Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel. Der Grund: Im Gegensatz zu herkömmlichen Düngemitteln werden Biostimulanzien anhand ihrer Funktionsweise und nicht anhand einer Dosis-Wirkungs-Beziehung ihrer Inhaltsstoffe definiert.

In Deutschland trägt der Inverkehrbringer die alleinige Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit der nationalen Düngemittelgesetzgebung. Für ein EU-weites Inverkehrbringen bietet sich die EU-Düngeprodukteverordnung 2019/1009 an. Biostimulanz AN fällt in die Produktkategorie PFC 6(B) der Pflanzen-Biostimulanzien.

Saatgut gilt als Entwicklungsstadium der Pflanze und wird nach Artikel 2 der Düngemittel-Verordnung (EU) 2019/1009 eingestuft. Wird Saatgut jedoch mit einem EU-Düngeprodukt oder Biostimulanzprodukt behandelt, entfällt der Geltungsbereich dieser Verordnung, da das Saatgut in diesem Fall der direkte Empfänger der Düngewirkung ist.

Biostimulanz AN entspricht zudem den Anforderungen der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise sowie der aktuellen EG-Verordnung für den organischen Anbau (z. B. Demeter).